Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kerst Industrie GmbH

Kerst Industrie GmbH, Bad Nauheim

§ 1  Begriffsbestimmung

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verwendet.
  2. Sitz der Kerst Industrie GmbH ist Bad Nauheim.

§ 2  Geltungsbereich
  1. Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.a. mit und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 3  Zustandekommen des Vertrags
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Eine Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware angenommen werden.
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen.
 
§ 4  Preise / Lieferfristen / Lieferung/Zahlungen
  1. Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab unserem Sitz oder dem im Auftrag genannten Ort per LKW oder Waggon verladen. Die Lieferung erfolgt ab unserem Sitz oder dem im Auftrag von uns genannten Ort auf Gefahr und Kosten des Kunden.
  2. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlung durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen.
  3. Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
  4. Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.
  5. Die Lieferung der Ware erfolgt unfrei und auf Kosten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Kunden über.
  7. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Die Rechte des Kunden gem. §§ 6 und 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  8. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Kostenänderun­gen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  9. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Sie gelten erst nach ihrer vorbehaltslosen Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen ge­hen zu Lasten des Kunden.

§ 5  Aufrechnung
  1. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig, entscheidungsreif oder anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unstreitigen, entscheidungsreifen oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
 
§ 6  Haftung/Gewährleistung
  1. Weist die durch uns gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der § bis 8 dieser AGB berechtigt.
  2. Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben.
  3. Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein. Die Rechte des Kunden gem. §§ 6 und 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen, soweit dies über eine Kontrolle auf äußerlich erkennbare Transportschäden hinausgeht. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel (mit Ausnahme von äußerlich erkennbaren Transportschäden) aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar.
  6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  7. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei einer Garantieübernahme sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben weiter die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
  8. Stellt der Kunde für die Bearbeitung der Bestellungen uns einen Datenträger mit Daten zum Transfer in unser System zur Verfügung, sichert er zu, dass er diesen eingehend überprüft hat, und garantiert, dass keine Schäden durch die Bearbeitung an unserem System entstehen können.

§ 7  Rüge- und Untersuchungspflichten
  1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten.
  2. Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
  3. Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. ein.
  4. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

§ 8  Gewährleistungsfristen
  1. Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB/§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einem Jahr.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für die vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Kunden die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt,
  4. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9  Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. . Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. .
  3. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. und auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an uns abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Abs. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten, wobei diese Abtretungen von uns jeweils angenommen werden.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, eines Schecks oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes auf die Vorbehaltsware und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen.
  8. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

§ 10  Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Kaufvertrag ist unser Sitz. Ist im Auftrag von uns ein anderer Auslieferungsort genannt, ist dieser Erfüllungsort.

§ 11  Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt dieser Gerichtsstand, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

 
§ 12  Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 13  Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen. Wir werden Kundendaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

§ 14  Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 


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